Allgemeine Einkaufs- und Anlieferbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Diese Bedingungen haben ab sofort Gültigkeit für für alle zukünftigen mit Müller Fleisch abzuschließenden Geschäfte, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich vereinbart ist (Zusendung und Gegenzeichnung).

2. Die Allgemeinen Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen sowie die Anlieferungspapiere von Müller Fleisch regeln die Rechtsbeziehung zwischen Müller Fleisch und den Lieferanten vollständig und ausschließlich. Diese allgemeinen Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen gelten für alle Schlachtstätten, an denen Müller Fleisch Schlachtungen durchführen lässt. Mündliche Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

3. Verkaufsbedingungen der Lieferanten verpflichten Müller Fleisch nicht, auch nicht wenn Müller Fleisch jenen nicht ausdrücklich widerspricht. Auch durch die Annahme der Schlachttiere durch Müller Fleisch, werden andere Verkaufsbedingungen nicht Basis für die Geschäftsbeziehung zwischen Müller Fleisch und seinen Lieferanten.

4. Ansprüche von Lieferanten aus den Kaufverträgen sind nicht abtretbar.

5. Die vorliegenden Bedingungen sind auch dann verbindlich, wenn einzelne Bestimmungen daraus unwirksam sein sollten.


§ 2 Anlieferung und Eigentumsübergang, Schadensvorsorge
1. Der Lieferant hat die zur Verwertung bestimmten Schlachttiere im nüchternen Zustand fracht- und gebührenfrei zur Schlachtstätte anzuliefern.

2. Der Lieferant verpflichtet sich, die Tiere gemäß der VVVO zu kennzeichnen, sowie die amtlichen Begleitpapiere (z.B. Tierpässe) und die von Müller Fleisch zur Verfügung gestellten Anlieferungs-papiere mit sich zu führen. Für die Pflichten des Lieferanten übernimmt Müller Fleisch keine Haftung.

3. Das Abstellen von Viehfahrzeugen vor dem Entladen der Schlachttiere hat auf den von Müller Fleisch besonders eingerichteten Flächen zu erfolgen. Auf dem Betriebsgelände gilt die StVVO. Der Lieferant ist für die ordnungsgemäße Entladung und den Zutrieb zur Schlachtung verantwortlich. Er haftet auch für eventuelle Schäden die Müller Fleisch oder Dritten im Zusammenhang mit der Anlieferung der Schlachttiere zugeführt werden.

4. Das Eigentum an den Tieren geht nach der Ermittlung des Warmschlachtgewichts sowie der Freigabe zur vollen Verkehrsfähigkeit durch die amtliche Fleischbeschau auf Müller Fleisch über. Die volle Verkehrsfähigkeit wird bei Tieren, die einem amtlichen BSE Test unterzogen werden, erst mit dem Vorliegen eines negativen Testergebnisses erreicht.
Das gilt auch dann, wenn der Transport mit Fahrzeugen von M?ller Fleisch oder durch einen von Müller Fleisch beauftragten Dritten durchgeführt wird.

5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung, also Vorkommnisse, die keine der Vertragsparteien zu vertreten haben, wie z.B. höhere Gewalt oder Blitzschlag, geht mit der Übergabe des Schlachttieres auf Müller Fleisch über.

6. Ein Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt.

7. Schadensvorsorge kann bei Selbstanlieferung durch den Lieferanten über Müller Fleisch, auf Kosten des Lieferanten vereinbart werden.
Nicht erfasst sind folgende Risiken:
a. untauglich beurteilte Schlachttierkörper
b. Transportschäden
c. tot angelieferte Tiere
d. Beeinträchtigung des pH-Wertes am Schlachttierkörper
Wird der Transport von Müller Fleisch durchgeführt oder
beauftragt, sind Transportschäden abgedeckt.
Die Anlieferung von Krank- und Notschlachtungen ist laut
FlHV, § 8, Abs.1. verboten

§ 3 Klassifizierung und Abrechnung
1. Die Bewertung und Gewichtsfeststellung geschlachteter Tiere erfolgt verbindlich durch einen amtlichen, vereidigten Sachverständigen eines neutralen Klassifizierungsunternehmens. Der Wert aller Nebenprodukte ist im Abrechnungspreis enthalten. Beanstandungen sind nur zulässig, wenn diese innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Erhalt der Abrechnung erfolgen.

2. Müller Fleisch ist berechtigt, den Absatzfond vom Abrechnungspreis vor Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen.

3. Müller Fleisch ist berechtigt, anfallende Vorkosten abzuziehen und unterliegt diesbezüglich der Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium.

4. Der Lieferant hat die Abrechnung unverzüglich auf Richtigkeit zu
überprüfen und binnen 10 Tagen nach Erhalt Unrichtigkeiten zu beanstanden. Ansonsten gilt die Abrechnung als gültig.

§ 4 Gewährleistung und Produkthaftung
1. Der Lieferant garantiert, dass die auf den Müller Fleisch Anlieferungspapieren angegebenen Verkäufer landwirtschaftliche Erzeuger oder gewerbliche Mäster sind, die dem Umsatzsteuergesetz unterliegen und er selbst inkassoberechtigt ist.

2. Der Lieferant garantiert, dass die angelieferten Tiere nicht aus Gebieten stammen, die aufgrund einer Entscheidung der EU tierseuchenrechtlichen Maßnahmen (Sperrgebieten) unterliegen. Darüber hinaus dürfen Müller Fleisch nur Tiere aus Betrieben angeliefert werden, die nicht einzelbetrieblichen Sperrungen durch die für die Betriebe zuständigen Veterinärdienststellen unterliegen.

3. Der Lieferant sichert zu, dass die angelieferten Schlachttiere keine Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe aufweisen und die Wartefristen nach Anwendung zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoffe bzw. deren Grenzwerte zum Zeitpunkt der Schlachtung eingehalten werden, so dass bei der Durchführung amtlicher, fleischhygienerechtlicher Untersuchungen keine Beanstandungen auftreten. Da diese Zusicherung der Erfüllung zwingender gesetzlicher Bestimmungen (§ 11c Absatz 1, Satz 2 der Fleischhygieneverordnung) dient, können Widersprüche gegen diesen Bestandteil der vorliegenden allgemeinen Einkaufs- und Anlieferungsbedingungen nicht akzeptiert werden. Schlachttiere, für die diese Zusicherung nicht gegeben werden kann, sind von der Anlieferung auszuschließen. Falls Tiere nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweisen, gehen die Schlachtkosten, ggf. weitere Müller Fleisch dadurch entstehende Kosten und Schadensersatzansprüche Dritter zu Lasten des Lieferanten.

4. Müller Fleisch ist nicht verpflichtet, Vieh bereits bei der Anlieferung auf Mängel zu prüfen. Es genügt, Mängel innerhalb angemessener Frist nach Offenbarwerden (z.B. nach der Schlachtung oder Zerlegung) dem Lieferanten anzuzeigen, um alle gesetzlichen und vertraglichen Erfüllungs- und Gewährleitungsansprüche geltend machen zu können.

5. Entsprechend den auf den Tierpässen bzw. Anlieferungspapieren angegebenen Informationen, meldet M?ller Fleisch die erfolgte Schlachtung an die HIT Datenbank. Für unvollständig ausgefüllte Tierpässe und Anlieferungspapiere, sowie bei fehlerhaften, unrichtigen oder mit Mängeln behafteten Angaben haftet der Lieferant für die ggf. daraus resultierenden Beanstandungen bzw. Kosten.

6. Müller Fleisch ist berechtigt, die geschlachteten Tiere nach freiem, eigenem Ermessen zu verwerten.

7. Wird Müller Fleisch aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder anderer Vorschriften wegen eines Produktfehlers in Anspruch genommen oder entsteht Müller Fleisch im Zusammenhang mit der Lieferung eines fehlerhaften Produkts in anderer Weise ein Schaden, insbesondere durch erforderlichen Rückruf, Nachbesserung etc., so hat der Lieferant Müller Fleisch freizustellen und ggf. weitere Schäden zu ersetzten. Liegt die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant hat in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung, zu tragen.

§ 5 Zahlung
Auszahlungen erfolgt nach der Erstellung der Abrechnung. Mit der Zahlung ist in keinem Fall das Recht auf Gewährleistungs- und/ oder Schadensersatzanspruch verwirkt.

§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht.
Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist Pforzheim. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

Stand 01.09.04

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